Wasserschutzgebiete
für Grund- und Oberflächenwasser

Wasserschutzgebiete

Zum Schutz des Grundwassers und des Oberflächenwassers im Einzugsgebiet von Wassergewinnungsanlagen können Behörden auf Grundlage des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen Wasserschutzgebiete ausweisen. Diese Schutzgebiete sind in Schutzzonen unterteilt, die sich hinsichtlich der geltenden Anforderungen unterscheiden. Mit zunehmender Nähe zu den Brunnen/Gewinnungsanlagen verschärfen sich die Auflagen und Schutzbestimmungen:

 

Wasserschutzzone I - Fassungsbereich

Sie schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen/Sickerleitung) im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung ist verboten und der Öffentlichkeit ist dieser Bereich nicht zugänglich.

Wasserschutzzone II – Engere Schutzzone

Diese Zone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen und vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen. Es gelten u. a. Nutzungsbeschränkungen für Bebauung, Landwirtschaft und wassergefährdende Stoffe.

Wasserschutzzone III –Weitere Schutzzone

Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen u. a. für den Umgang mit Abfällen, wassergefährdenden Stoffen und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.


Für die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen von Wasserwerke Westfalen an der Ruhr sind Wasserschutzgebiete festgesetzt worden. Für diese ausgewiesenen Bereiche bestehen Wasserschutzgebietsverordnungen, die Regelungen enthalten, welche Vorhaben und Handlungen in den jeweiligen Schutzzonen genehmigungspflichtig machen bzw. verbieten.